AGBs Mix Gartenbau GmbH

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Sämtliche Waren und Dienstleistungen werden von uns ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen erbracht. Die Abkürzung AN steht für Auftragnehmer, die Abkürzung AG steht für Auftraggeber.

  1. Definitionen:

1.1. Einheitspreis

Der Einheitspreis ist der Preis, der je Einheit einer in dem Leistungsverzeichnis (1.2.) beschriebenen Teilleistung berechnet wird. Die Gesamtvergütung ergibt sich aus dem Produkt von Einheitspreis und den tatsächlich ausgeführten Leistungseinheiten, die durch ein Aufmaß (1.4.) zu bestimmen sind. Die tatsächlich ausgeführten Leistungseinheiten können von der im Vertrag vorgesehenen Zahl abweichen, so dass auch die Vergütung in der Schlussrechnung (1.9.) von der im Vertrag vorgesehenen Gesamtvergütung abweichen kann.

1.2. Leistungsverzeichnis

Das Leistungsverzeichnis ist die Aufstellung der durch den AN zu erbringenden Leistungen im Rahmen dieses Auftrages, zur Festlegung des Auftragsumfanges und der geforderten Qualität.

1.3. Regie

Unter Regie ist zu verstehen, dass die Vergütung des ANs aufgrund vereinbarter Sätze für den tatsächlichen Aufwand an Personal- und Maschinenstunden sowie Material erfolgt. Die Regiearbeiten sind auf Regieberichten schriftlich festzuhalten. Diese Regieberichte sind dem AG oder dem von ihm benannten Vertreter jeweils am Ende eines Arbeitstages zu übermitteln. Der AG muss sodann diese Regieberichte binnen drei Werktagen (Werktage sind alle Wochentage außer Samstag und Sonntag) überprüfen und abgezeichnet an den AN wieder zu übergeben. Einwendungen gegen die im Regiebericht aufgezeichneten Arbeiten, können nur binnen dieser drei Tage vorgetragen werden. Sofern der AG die Regieberichte nicht binnen drei Werktagen dem AN unterzeichnet zurück gibt, hat der AN das Recht die Regiearbeiten sofort einzustellen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, muss er den AG hiervon vor Einstellung der Arbeiten unterrichten.

1.4. Aufmaß

Unter Aufmaß ist die Ermittlung des Umfangs (Massen) der Bauleistungen zu verstehen. Diese Mengenermittlung (Massenermittlung) dient anhand der Einheitspreise (1.1.) der Ermittlung der erbrachten Leistung und ist Grundlage für die Schlussrechnung (1.9.). Das Aufmaß ist nach den Regeln der Technik, das bedeutet, nach den für das jeweilige Gewerk (1.10.) bestehenden DIN-Normen zu erstellen. Soweit es für das Gewerk (1.10.) keine DIN-Norm vorhanden ist, die die Art und Weise der Erstellung des Aufmaßes vorgibt, erfolgt das Aufmaß gemäß den Angaben im Leistungsverzeichnis (1.2.).

1.5. Zusatzleistungen

Hierunter fallen alle Leistungen die zur Erfüllung des Kundenwunsches/ Bauvorhabens notwendig sind (notwendige Zusatzleistungen), die aber aufgrund Unvorhersehbarkeit nicht vom Leistungsverzeichnis (1.2.) umfasst sind. Darunter fallen auch Leistungen, die erst im Laufe des Bauvorhabens beauftragt (allgemeine Zusatzleistungen) wurden. Zusatzleistungen, die aufgrund von Planänderungen anfallen, sind notwendige Zusatzleistungen.

1.6. Mengenänderungen

Hierunter fallen Abweichungen des Umfangs von tatsächlich ausgeführten und im Leistungsverzeichnis (1.2.) aufgeführten Bauleistungen. Bei Mengenänderungen, die aufgrund Vorgabe durch den AG erfolgen handelt es sich um Leistungsänderungen. Positionen des Leistungsverzeichnisses (1.2.) die nicht zur Ausführung gelangen, gelten nicht als Mengenänderungen.

1.7. Abnahme

Dies ist die Erklärung des AGs nach Fertigstellung der Arbeiten, dass diese Arbeiten vertragsgemäß und erfüllungstauglich erstellt wurden. Kleinere bzw. unwesentliche Mängel, die die Erfüllungstauglichkeit nicht beeinflussen, rechtfertigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Erfüllungstauglichkeit ist immer dann gegeben, wenn das Nachfolgegewerk (1.10.) aufsetzen kann oder die fertigen Arbeiten gemäß ihrer Bestimmung genutzt werden können.

1.8. Abschlagsrechnung

Dies ist eine Zwischenabrechnung während der Bauausführung, um dem AN die bis dahin erbrachte Bauleistung und das aufgewendete Material zu vergüten.

1.9. Schlussrechnung

Die Schlussrechnung ist die abschließende Berechnung der Bauleistung auf Basis des Aufmasses (1.4.). Sie beinhaltet sämtliche Arbeiten und Massen, die zur Erbringung der Bauleistung notwendig waren. Sie führt den Endpreis, alle vorher ergangenen Abschlagsrechnungen (1.8.) und Zahlungen auf.

1.10. Gewerk

Unter Gewerk versteht man abgeschlossene Leistungen, die einer bestimmten Fachrichtung zuzuordnen sind.

1.11. Mangel

Ein Mangel liegt vor, wenn das Gewerk (1.10.), oder Teile davon nicht so beschaffen sind, wie vertraglich vereinbart. Eine Abweichung des Gewerkes von der Vorstellung des AGs ist hingegen kein Mangel. Ein Mangel berechtigt den AG vom AN die Beseitigung bzw. Behebung des Mangels zu verlangen. Kann der Mangel nicht beseitigt werden, kann der AG den Werklohn reduzieren. Ein Mangel gilt als unwesentlich, soweit er die Gebrauchsfähigkeit nicht einschränkt und nicht auf dem Fehlen einer wesentlichen Eigenschaft beruht. Hier ist alleine auf die Funktion abzustellen.

1.12. Sicherheitsleistung

Unter Sicherheitsleistung ist die Besicherung, also die Absicherung der Vergütung des AN zu verstehen. Diese Besicherung kann durch jede Art der Sicherheitenstellung erfolgen, wird aber meist über eine Bankbürgschaft erbracht. Soweit nach diesem Vertrag eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die dafür bestimmten gesetzlichen Bestimmungen des § 648a BGB.

1.13. Zwischenabrechnungen

Soweit eine Zwischenabrechnung mit einem prüffähigen Aufmaß versehen ist, ist die das Prüfergebnis der Massen verbindlich. Eine Kürzung der Massen später nach Vorlage der Schlussrechnung ist nur noch möglich, wenn auftraggeberseitig diese Kürzung abschließend begründet und belegt werden kann.

  1. Regelungen für werkvertragliche Leistungen

Die nachfolgenden Regelungen gelten soweit wir eine bauliche Leistung zu erbringen haben.

2.1. Widersprüche

Bei Widersprüchen in Bezug auf Ausführung, Umfang und Menge geht die Leistungsbeschreibung vor dem Plan, der Plan wiederum vor den anderen Anlagen.

2.2. Vergütung

Dem AG ist bekannt, dass der hier aufgeführte Preis für die Bauleistung von dem nach Durchführung der Bauarbeiten zu berechnendem Preis abweichen kann. Grund hierfür ist, dass bei Erstellung des Leistungsverzeichnisses (1.2.) die Massen (1.4.) nur kalkulatorisch ermittelt werden können. Die tatsächlichen Massen (1.4.) ergeben sich erst nach Fertigstellung der Arbeiten durch das Aufmaß (1.4.). Ein weiterer Punkt für eventuelle Preisabweichungen können Zusatzleistungen (1.5.) und/ oder Leistungsänderungen (1.6.) sein.

Weichen die festgestellten Massen (1.4.) um mehr als 10% von dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis ab, so sind bei einer Abweichung der Massen, die nicht auf einer durch den AG veranlassten Leistungsänderung (1.6.) beruhen, nach oben die Einheitspreise um den hälftigen Prozentsatz der Abweichung zu reduzieren und bei einer Abweichung nach unten um den hälftigen Prozentsatz der Abweichung zu erhöhen.

2.3. Leistungsänderungen (1.6.) und Zusatzleistungen (1.5.)

Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen können jederzeit vereinbart werden. Punkt 4.5. ist dabei zu beachten.

2.4. Wasser und Strom

Dem AN werden Wasser- und Stromanschluss unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Kosten des Verbrauchs für seine Leistung trägt der AN. Sie sind in die Preise einkalkuliert.

2.5. Abnahme (1.7.)

Der AG ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Gewerk (1.10.) abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Gewerkes (1.10) die Abnahme (1.7.) ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel (1.11.) kann die Abnahme (1.7.) nicht verweigert werden.

Der Abnahme (1.7.) steht es gleich, wenn der AG das Gewerk (1.10.) nicht innerhalb einer ihm vom AN bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Eine Frist von einer Woche gilt als angemessen. Zudem gilt die Abnahme mit der Zahlung der Schlussrechnung als bewirkt, soweit der AN hierauf in der Schlussrechnung hinweist.

2.6. Zahlungen

Zahlungen sind nach Rechnungszugang beim AG sofort fällig. Der Zugang gilt zwei Werktage (Werktage sind alle Wochentage außer Samstag und Sonntag) nach Aufgabe zur Post als erfolgt. Unabhängig, ob im Folgenden Abschlagszahlungen (1.8.) vereinbart werden, hat der AN nach Abschluss der Arbeiten eine Schlussrechnung (1.9.) zu erstellen. Soweit der AG mit der Zahlung einer Abschlagszahlung um mehr als 3 Werktage (Werktage sind alle Wochentage außer Samstag und Sonntag) in Verzug gerät, darf der AN die Arbeiten sofort einstellen. Für Schäden, die dem AG aufgrund einer solchen Baueinstellung entstehen, haftet der AN nicht.

2.7. Verjährung von Mängelansprüchen

Mängelansprüche des AG verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen § 634a BGB. Das bedeutet, dass bei Arbeiten an Gebäuden die Frist 5 Jahre beträgt. Sie beginnt mit der Abnahme (1.7.).

2.8. Termine/Ausführungsfristen

Der AN hat Verspätungen, deren Ursache nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen oder aufgrund Zahlungsverzuges durch den AG entstehen, nicht zu verantworten. Soweit die Ursache im Verantwortungsbereich des AN liegt, haftet dieser nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und auch nur für den typischer Weise durch eine Verspätung eintretenden Schaden.

Dem AG ist bekannt, dass eine Verspätung zu Folgeverspätungen führen kann. Sie entstehen dadurch, dass sich aufgrund der Verspätung beim AN eine Überlagerung mit anderen Bauvorhaben ergibt. Insoweit sind die anderen Bauvorhaben vorrangig. Für Folgeverspätungen hat der AN wie für normale Verspätungen einzutreten. Diese Eintrittspflicht entfällt, soweit die für die Folgeverspätung ursächliche Verspätung nicht vom AN zu vertreten ist.

2.9. Aufwendungen für Mängelbeseitigung

Kommt der AN einer Aufforderung des AG Zur Mängelbeseitigung nach und

  • gewährt der AG den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder
  • stellt sich heraus, dass ein Mangel objektiv nicht vorliegt,

hat der AG die Aufwendungen des AN zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze.

2.10. Eigenleistungen

Soweit der AG bei dem Bauvorhaben Eigenleistungen erbringt, übernimmt der AN für diese Eigenleistungen keine Gewährleistung. Für Verspätungen im Baufortschritt und/ oder baubalaufstörungen, die aufgrund mangelhafter, fehlerhafter oder verspäteter Eigenleistung des AG entstehen, haftet der AN nicht.

2.11. eigene Materiallieferung durch den AG

Soweit eigene Materiallieferungen durch den AG zulässig sind übernimmt der AN für diese Materialien/ Gegenstände keine Gewährleistung. Die Kontrollpflicht für die Vollständigkeit und Mangelfreiheit der Materiallieferung obliegt dem AG.

2.12. Materiallieferung durch den AN

Soweit der AN dem AG Material liefert, übernimmt der AN die übliche Gewährleistung. Die Gewährleistung für Fliesen, Platten, Natursteine, Holz oder Materialen, die zum Einbau in ein Gebäude oder Garten bestimmt sind, beträgt 5 Jahre. Bei Naturprodukten, wie z.B. Naturstein kann Keine Gewährleistung für Muster- und Farbgleichheit übernommen werden. Auch kann der AN keine Gewähr für ein bestimmtes Muster oder farbliche Zusammensetzung bei Naturprodukten übernehmen. Sollten die vom AN gelieferten Naturprodukte nicht den Geschmack des AG treffen oder ihm nicht gefallen, so stellt dies keinen Mangel dar.

Weiter kann bei Änderungswünschen des AG, die nach Abschluss der Planung erfolgen, keine Gewährleistung dafür übernehmen, dass sollte hierdurch bedingt eine Nachbestellung an Material notwendig werden, die Produkte identisch sind. Das betrifft insbesondere die Lieferung von Fliesen und Natursteinen aus unterschiedlichen Chargen bzw. Abbaustätten.

2.13. Pflanzungen und Pflanzen

Bei Pflanzen handelt es sich um lebende Organismen. Der AN kann daher weder eine Gewährleistung für das Wachsverhalten, noch für den späteren Wuchs der Pflanzen übernehmen. Die Gewährleistung besteht aleine darin, dass der AN gesunde Pflanzen gepflanzt hat und dass die Pflanzung so ausgeführt wurde, dass die Pflanzen gute Voraussetzungen für ein Anwachsen haben. Eine Anwachsgewährleistung wird nur dann übernommen, wenn der AN auch für die Pflege nach der Pflanzung (Fertigstellungspflege) beauftragt wurde.

2.14. Fugen

Für Wartungsfugen (Dehnungsfugen) können wir grundsätzlich nur eine Gewährleistung für 6 Monate geben. Wir gewährleisten, dass sämtliche Wartungsfugen von uns nach dem Stand der Technik verschlossen werden. Für die Dauerhaftigkeit können wir jedoch keine Gewährleistung übernehmen. Für sämtliche Schäden, die aufgrund Fugenöffnung nach Ablauf von 6 Monaten entstehen, sind wir nicht eintrittspflichtig. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn wir über einen Wartungsvertrag die Verantwortung für diese Fugen übernommen haben.

Haarrisse an Materialübergängen, Ecken, Wand-Deckenübergang und Fugen sind kein Mangel.

Bei versandeten Fugen übernehmen wir nur die Gewährleistung dafür, dass diese Fugen nach Verlegung der Platten/ Pflasters ordentlich und ausreichend versandet wurden. Späterer Schwand des Fugensandes oder Bewuchs in den Fugen stellt einen natürlichen Vorgang dar und damit keinen Mangel dar.

2.15. Ansaaten

Bei Ansaaten übernehmen wir nur die Gewährleistung für eine fachgerechte Untergrundvorbereitung sowie die Verwendung von Saatgut mittlerer Güte. Sofern die Pflege der Ansaat nicht beauftragt wurde, übernehmen wir keine Gewährleistung für das Aufgehen der Saat. Bei Ansaat von Rasen weisen wir daraufhin, dass sich dort immer auch Unkräuter bilden. Insoweit stellt bis zu einem Verhältnis 90% Rasen zu 10% Unkraut (Nichtrasenpflanzen) eine Verunkrautung der Rasenfläche keinen Mangel dar.

2.16. Hinweispflichten

Der AN ist verpflichtet den AG auf Gegebenheiten, die sich während der Bauphase ergeben, hinzuweisen, soweit diese die Qualität und Funktionstüchtigkeit des Gewerkes (1.10.) beeinflussen können. Weiter besteht diese Hinweispflicht auch bei Vorgaben durch den AG, die nach Ansicht des AN gegen die Regeln der Technik verstoßen. Die Hinweispflicht ist nur erfüllt, wenn der Hinweis schriftlich gegenüber dem AG oder seinem Vertreter abgeben wurde.

Der AG hat die Pflicht den AN über alle Belange, die eine Erschwerung der Arbeiten zur Folge haben könnten zu informieren. Dies sind zum Beispiel Kenntnisse über die Bodenbeschaffenheit oder auch behördliche Auflagen.

2.17. fehlende Unterlagen

Für Schäden, Verspätungen oder sonstige Ereignisse, die ihre Ursache in der fehlenden Beibringung von Unterlagen und/ oder Informationen durch den AG hat, haftet der AN nicht.

Der AN weist darauf hin, dass er ohne Vorlage der Baugenehmigung die Arbeiten verweigern kann.

  1. Regelungen Baustellenablauf

3.1. Materialablageplatz

Der AG verpflichtet sich uns gegenüber unentgeltlich für ausreichend Lagerplatz für Material, Baustellen WC und Maschinen in unmittelbarer Nähe zur Baustelle zu sorgen. Wird kein ausreichender Lagerplatz zur Verfügung gestellt, muss der dadurch entstehende Mehraufwand auf unserer Seite durch den AG vergütet werden.

3.2. Bestandspflege

Mit der Übernahme der Pflege ist keine Gewährleistung über den Fortbestand der zu pflegenden Pflanzen verbunden. Wir haften nur, wenn wir grob fahrlässig oder vorsätzlich eine falsche Pflegemaßnahme durchführen, die zum Absterben der Pflanzen führt.

3.3. Dünger/ Chemie

Wir setzen zur Durchführung unserer Arbeiten bei Pflanzungen und Pflege Dünger und Chemie ein. Sofern dies vom AG nicht gewünscht ist, muss dies vor Beginn der Arbeiten uns gegenüber schriftlich (§ 126 BGB) angezeigt werden. In diesem Fall übernehmen wir keine Gewährleistung für Anpflanzung oder Ansaaten jeglicher Form.

3.4. Einsatz von Maschinen

Für unvermeidbare Schäden durch den Einsatz von Maschinen sind wir nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

  1. Allgemeine Regelungen

4.1. freibleibende Angebote/ Vertragsschluss

Sämtliche Angebote von uns sind freibleibend und unverbindlich. Unsere Angebote stellen ein Angebot an den Kunden dar aufgrund dessen er uns anträgt mit ihm über den Inhalt des Angebots einen Vertrag abzuschließen. Erst wenn wir dem Vertrag in Textform zugestimmt haben, oder den Vertrag unterschrieben haben, ist der Vertrag geschlossen.

4.2. Recht auf Preisanpassungen

Verändert sich nach Vertragsabschluss der Preis eines einzelnen Kostenelements (zum Beispiel der Preis für Holz, eines Vorproduktes oder mehrerer, die Kosten für Nachgewerke) um mehr als 5% und würde sich somit auch der Preis des Endproduktes sich verändern, hat jede Partei das Recht, von der jeweils anderen Partei den Eintritt in ergänzende Preisverhandlungen zu verlangen. Ziel soll sein, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die durch die Preisänderung betroffenen Leistungspositionen an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen. Das gilt auch dann, wenn zwischen den Parteien ein Pauschalpreis vereinbart worden ist.

4.3. Kostenelementeklausel

Aufgrund der derzeitigen unklaren Situation im Hinblick auf die Lieferung von bestimmten Gütern oder Leistungen, die zur Erfüllung des Vertrages notwendig sind, gilt für vorgenannten Vertrag in Einklang mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG (Preisklauselgesetz) folgende Kostenelementeklausel:

Verändert sich der Preis eines einzelnen Kostenelements (zum Beispiel der Preis für Holz, eines Vorproduktes oder mehrerer, die Kosten für Nachgewerke), so verändert sich auch der Preis des Endproduktes, jedoch nur insoweit als sich die bei dem jeweiligen Vorprodukt eingetretene Preisänderung anteilig auf den Preis des Endprodukts auswirkt. Das gilt jedoch erst dann, wenn die Preisänderung nach 4 Monaten seit Abschluss des Vertrages eingetreten ist (§ 309 Nr. 1 BGB).

Was bedeutet das?

Unserem Angebot liegt eine Kalkulation zugrunde in der wir mit voraussichtlichen Kosten für das Baumaterial und Leistungen aus anderen Gewerken kalkuliert haben. Sollten sich diese Kalkulationsansätze verändern, wird sich auch der Endpreis für unsere Leistung entweder verbilligen oder verteuern.

Das gilt auch für Pauschalpreisvereinbarungen.

4.4. Haftung für Schäden

Wir haften für durch von uns verursachte Schäden nur dann, wenn der Schaden von uns entweder grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Das gilt nicht bei der Verletzung von Leib und Leben. Wir haften nur für den üblicher Weise vorhersehbar eingetretenen Schaden, aber maximal nur bis zu einer Höhe von 200.000 EUR. Unsere Schadensersatzbeträge sind in Bezug auf Kabelschäden bis maximal 200.000 EUR, echte Vermögensschäden bis maximal 12.500 EUR und Bearbeitungsschäden auf 12.500 EUR maximal beschränkt.

4.5. Salvatorische Klausel

Sofern Vereinbarungen dieses Vertrages, egal aus welchen Gründen unwirksam sind oder unwirksam werden, so berührt dies den Bestand des Vertrages als solches nicht. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt schon, dass sie anstelle der unwirksamen Vereinbarung eine Vereinbarung treffen werden, die im Sinn der ursprünglich gewollten Vereinbarung inhaltlich am nahesten kommt.

4.6. Textform

Änderungen des Vertrages müssen, damit sie wirksam vereinbart werden können, in Textform abgefasst werden. Die Parteien können dieses Textformerfordernis nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufheben.

5. gewerbliche Kunden/ Auftraggeber

Für gewerbliche Kunden/ Auftraggeber gelten zusätzlich nachfolgende Bestimmungen:

5.1. Die Gewährleistung bei Werkverträgen sowohl betreffend die Werkleistung als auch die Materiallieferungen wird auf 4 Jahre begrenzt.

5.2. Materiallieferungen sind sofort nach Erhalt zu überprüfen. Die Rüge von Fehler, Mangel oder Falschlieferung hat unverzüglich zu erfolgen. Verspätete Rügen gehen zu Lasten des Kunden.

5.3. Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen ist der Gerichtsstand des AN.